Verwaltungsgerichtshof
22.04.2021
Ra 2021/19/0088
GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2
Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190088.L01