Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0101
Entscheidungsdatum
09.07.2019
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 4
Stammrechtssatz
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Vorliegen unentgeltlicher Dienste ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080101.L03
Im RIS seit
01.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2019080101_20190709L04