Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0149
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/08/0150
Ra 2019/08/0176
Ra 2019/08/0177
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0152 E 01.07.2020
Ra 2020/08/0146 E 18.12.2020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0032 E 25. April 2019 RS 1
Stammrechtssatz
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080149.L01
Im RIS seit
25.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2019080149_20200701L01