Verwaltungsgerichtshof
30.04.2021
Ra 2020/08/0043
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/08/0071
GRS wie Ra 2019/08/0032 E 25. April 2019 RS 1
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080043.L01