Verwaltungsgerichtshof
27.08.2019
Ra 2019/08/0062
GRS wie Ra 2019/08/0032 E 25. April 2019 RS 1
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080062.L04