§ 69 Abs. 1 Z 4 AVG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines "Bescheides" oder einer "gerichtlichen Entscheidung" sowie auf das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ab.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines "Bescheides" oder einer "gerichtlichen Entscheidung" sowie auf das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ab.