Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0049

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines "Bescheides" oder einer "gerichtlichen Entscheidung" sowie auf das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070049.L03