Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0245
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0246
Ra 2019/05/0247
Ra 2019/05/0248
Ra 2019/05/0249
Ra 2019/05/0250
Ra 2019/05/0251
Ra 2019/05/0252
Ra 2019/05/0253
Ra 2019/05/0254
Ra 2019/05/0256
Ra 2019/05/0257
Ra 2019/05/0258
Ra 2019/05/0259
Ra 2019/05/0260
Ra 2019/05/0261
Ra 2019/05/0262
Ra 2019/05/0263
Ra 2019/05/0264
Ra 2019/05/0265
Ra 2019/05/0266
Ra 2019/05/0267
Ra 2019/05/0268
Ra 2019/05/0269
Ra 2019/05/0270
Ra 2019/05/0271
Ra 2019/05/0272
Ra 2019/05/0273
Ra 2019/05/0274
Ra 2019/05/0275
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113). Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar vergleiche dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113). Dem auf Paragraph 30, Absatz 3, VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050245.L01
Im RIS seit
23.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2019050245_20191127L01