Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18501 A/2012
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/03/0095
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0096
Rechtssatz
Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X03
Im RIS seit
28.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2010030095_20121022X03