Verwaltungsgerichtshof
22.10.2012
2010/03/0095
Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0096