Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senates des VwGH kann nur in dem Sinn erfolgen, dass sie in einer späteren Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 VwGG) bestätigt oder abgelehnt wird (vgl. idZ OGH 10.2.2014, Ds 24/13).Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senates des VwGH kann nur in dem Sinn erfolgen, dass sie in einer späteren Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, VwGG) bestätigt oder abgelehnt wird vergleiche idZ OGH 10.2.2014, Ds 24/13).