Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0212

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0212

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litc

Rechtssatz

In Artikel 4, Litera c, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, wird definiert, dass als "Fahrer" unter anderem jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt. Der Begriff des "Fahrers" im Sinne dieser Bestimmung umfasst damit auch den "Lenker". Wenn dem "Fahrer" eines LKWs die mangelnde Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten angelastet wird, wird auf in der Person des Täters gelegene Merkmale und damit auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten abgestellt vergleiche VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L02

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020212_20200203L02