Verwaltungsgerichtshof
03.02.2020
Ra 2019/02/0212
In Artikel 4, Litera c, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, wird definiert, dass als "Fahrer" unter anderem jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt. Der Begriff des "Fahrers" im Sinne dieser Bestimmung umfasst damit auch den "Lenker". Wenn dem "Fahrer" eines LKWs die mangelnde Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten angelastet wird, wird auf in der Person des Täters gelegene Merkmale und damit auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten abgestellt vergleiche VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L02