Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des "Art".
133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche133 Absatz 4, 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.