Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0033 B 23. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des "Art".

133 Absatz 4, 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche

Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.