Verwaltungsgerichtshof
23.09.2014
Ro 2014/01/0033
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des "Art".
133 Absatz 4, 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010033.J02