Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0708

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0708

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L05

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2018190708_20200525L05

Rechtssatz für Ra 2023/18/0466

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0466

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023180466_20231222L03

Rechtssatz für Ra 2023/19/0385

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0385

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190385.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190385_20240116L01

Rechtssatz für Ra 2024/20/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0166

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung
VwRallg
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200166.L04

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024200166_20240911L03

Rechtssatz für Ra 2025/20/0530

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0530

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5 (hier mit dem Zusatz: Eine solche Hinterlegung darf gemäß § 23 Abs. 1 ZustG auch bei der Behörde erfolgen.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L03

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200530_20251117L03