Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls:Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls:
außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).