Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls: außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180102.L02