Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.
§ 53 Abs. 1 Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie § 39 Abs. 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).