Verwaltungsgerichtshof
05.08.2009
2009/02/0207
Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.
Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/02/0208
2009/02/0209
2009/02/0210
2009/02/0211
2009/02/0212
2009/02/0218
2009/02/0214
2009/02/0215
2009/02/0216
2009/02/0217
2009/02/0213
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X04