Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Geschäftszahl

2009/02/0207

Rechtssatz

Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielapparat oder Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.

Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (Hinweis E 29. April 2002, 96/17/0431; E 26. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/02/0208

2009/02/0209

2009/02/0210

2009/02/0211

2009/02/0212

2009/02/0218

2009/02/0214

2009/02/0215

2009/02/0216

2009/02/0217

2009/02/0213

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020207.X04