Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung (daran ändert auch nichts, dass diesem Verfahren - insbesondere zufolge § 35 AsylG 2005 - auch eine die Familienzusammenführung betreffende Komponente zuzuschreiben ist, vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN). Davon, dass ihm bei der Schaffung des § 2 Abs. 1 Z 22 und des § 34 AsylG 2005 jene unterschiedlichen Konstellationen, die verschiedene Ausgangslagen beinhalten, nicht bewusst gewesen wären, kann angesichts der diese unterschiedlichen Ausgangslagen in den Blick nehmenden Formulierungen nicht ausgegangen werden.Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung (daran ändert auch nichts, dass diesem Verfahren - insbesondere zufolge Paragraph 35, AsylG 2005 - auch eine die Familienzusammenführung betreffende Komponente zuzuschreiben ist, vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN). Davon, dass ihm bei der Schaffung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und des Paragraph 34, AsylG 2005 jene unterschiedlichen Konstellationen, die verschiedene Ausgangslagen beinhalten, nicht bewusst gewesen wären, kann angesichts der diese unterschiedlichen Ausgangslagen in den Blick nehmenden Formulierungen nicht ausgegangen werden.