Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0181

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVG §8;
LSD-BG 2016 §34 Abs4;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0182

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ eines Auftragnehmers, gegen welches ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Paragraph 34, Absatz 4, LSD-BG 2016 genannten Verwaltungsübertretungen läuft oder bereits abgeschlossen ist, ist mangels eines eigenen vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Auftraggeber in seiner Rechtssphäre durch die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an diesen nicht berührt, weshalb ihm im Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung keine Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110181.L02

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110181_20181017L02