Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0181

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ eines Auftragnehmers, gegen welches ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Paragraph 34, Absatz 4, LSD-BG 2016 genannten Verwaltungsübertretungen läuft oder bereits abgeschlossen ist, ist mangels eines eigenen vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Auftraggeber in seiner Rechtssphäre durch die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an diesen nicht berührt, weshalb ihm im Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung keine Parteistellung zukommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0182

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110181.L02