Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel (vgl. Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten (vgl. VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144).Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel vergleiche Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144).