Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ra 2017/11/0294
Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel vergleiche Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110294.L04