Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG) Betriebe (Unternehmungen) iSd § 2 Abs. 1 und 2 geführt werden.Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) Betriebe (Unternehmungen) iSd Paragraph 2, Absatz eins und 2 geführt werden.