Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0069

Rechtssatz

Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) Betriebe (Unternehmungen) iSd Paragraph 2, Absatz eins und 2 geführt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/08/0070