(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.