Dass ein Erwerbstätiger Einrichtungen bzw. Areale benützt, die im Eigentum seines Auftraggebers bzw. von Dritten (der Kunden) stehen, stellt für sich allein noch keine - der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare - Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar (vgl. zum bloßen Vorhandensein von Betriebsmitteln VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).Dass ein Erwerbstätiger Einrichtungen bzw. Areale benützt, die im Eigentum seines Auftraggebers bzw. von Dritten (der Kunden) stehen, stellt für sich allein noch keine - der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare - Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar vergleiche zum bloßen Vorhandensein von Betriebsmitteln VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).