Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0172

Rechtssatz

Dass ein Erwerbstätiger Einrichtungen bzw. Areale benützt, die im Eigentum seines Auftraggebers bzw. von Dritten (der Kunden) stehen, stellt für sich allein noch keine - der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare - Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar vergleiche zum bloßen Vorhandensein von Betriebsmitteln VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/08/0173

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L05