Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/07/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0455

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Es stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0055). Somit erfordert auch die Bewilligung des Einziehens einer Wasserleitung in ein bestehendes Rohr bei Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers (oder eines anderen Rechtstitels) die mögliche Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes nach dem achten Abschnitt des WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L09

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070455_20200625L09