Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/07/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0455

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser geht über unbeachtliche, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen hinaus, weil es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums handelt - auch wenn keine Auswirkungen auf die Benutzbarkeit des betroffenen Grundstücks vorliegt vergleiche VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0057). Aus dieser Entscheidung ist aber nicht abzuleiten, dass Eingriffe, für die keine Aufgrabungen oder sonstige Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück erforderlich sind, die Substanz des Grundeigentums nicht beeinträchtigen können. Schon die Durchleitung von Wasser - auch durch bereits bestehende Rohre - stellt einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar, weil dafür das Grundstück selbst genutzt, also in Anspruch genommen wird. So ist etwa auch für die bloße Wiederverleihung eines befristeten Wasserbenutzungsrechts die Zustimmung jener Grundeigentümer erforderlich, in deren Liegenschaften sich die damit zusammenhängenden Druckwasserleitungen bereits befinden vergleiche VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044), auch wenn damit also überhaupt keine weiteren Arbeiten an der Anlage verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L08

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070455_20200625L08