Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2018/07/0455
Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser geht über unbeachtliche, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen hinaus, weil es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums handelt - auch wenn keine Auswirkungen auf die Benutzbarkeit des betroffenen Grundstücks vorliegt vergleiche VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0057). Aus dieser Entscheidung ist aber nicht abzuleiten, dass Eingriffe, für die keine Aufgrabungen oder sonstige Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück erforderlich sind, die Substanz des Grundeigentums nicht beeinträchtigen können. Schon die Durchleitung von Wasser - auch durch bereits bestehende Rohre - stellt einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar, weil dafür das Grundstück selbst genutzt, also in Anspruch genommen wird. So ist etwa auch für die bloße Wiederverleihung eines befristeten Wasserbenutzungsrechts die Zustimmung jener Grundeigentümer erforderlich, in deren Liegenschaften sich die damit zusammenhängenden Druckwasserleitungen bereits befinden vergleiche VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044), auch wenn damit also überhaupt keine weiteren Arbeiten an der Anlage verbunden sind.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L08