Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.