Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0117

Rechtssatz

Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L02