Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0117
Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L02