Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0300

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs2;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L06

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020300_20190116L06

Rechtssatz für Ra 2021/09/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0003

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090003.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2021090003_20210129L01