Verwaltungsgerichtshof
16.01.2019
Ra 2018/02/0300
Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L06