Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0300

Rechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L06