Verwaltungsgerichtshof
29.01.2021
Ra 2021/09/0003
GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 6
Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090003.L02