Ein Antrag auf "Berichtigung" einer ergangenen Kostenentscheidung erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung iSd § 43 Abs. 7 VwGG abzielt, sondern auf eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung des VwGH. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen (vgl. VwGH 8.11.2016, 2012/03/0163).Ein Antrag auf "Berichtigung" einer ergangenen Kostenentscheidung erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung iSd Paragraph 43, Absatz 7, VwGG abzielt, sondern auf eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung des VwGH. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen vergleiche VwGH 8.11.2016, 2012/03/0163).