Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0139

Rechtssatz

Ein Antrag auf "Berichtigung" einer ergangenen Kostenentscheidung erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung iSd Paragraph 43, Absatz 7, VwGG abzielt, sondern auf eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung des VwGH. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen vergleiche VwGH 8.11.2016, 2012/03/0163).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020139.L02