Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hat ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss, der sich auch auf die Gewerbsmäßigkeit zu beziehen hat, vorzuliegen (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/02/0073).Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hat ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss, der sich auch auf die Gewerbsmäßigkeit zu beziehen hat, vorzuliegen vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/02/0073).