Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. E 31. August 2017, Ro 2016/21/0019).Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche E 31. August 2017, Ro 2016/21/0019).