Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Dazu hat der VwGH in seiner - zur Vorgängerregelung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergangenen und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin anwendbare - Rechtsprechung festgehalten, dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L03

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L03