Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0113

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §33 Abs4;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen vergleiche in diesem Sinn auch Mayer/Muzak, B-VG5, Paragraph 30, VwGG, F römisch zwei.1., S. 929, samt Hinweis auf Rsp.). Derartiges bleibt im Revisionsverfahren einer - aufhebenden - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten. Es ist dem Gesetzgeber aber andererseits vor dem Hintergrund, dass Wiedereinsetzungsanträgen aufschiebende Wirkung beigemessen werden kann, nicht zuzusinnen, dass er Rechtsunterworfenen bezogen auf diese Verfahren in jedem Fall verunmöglichen wollte, vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufigen Rechtsschutz während des Verfahrens zur Überprüfung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erhalten zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG offen stand, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jene Wirkung beizumessen ist, die zuvor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugekommen wäre, hätte es eine solche getroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L06

Im RIS seit

12.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190113_20170420L06