Verwaltungsgerichtshof
20.04.2017
Ra 2017/19/0113
Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen vergleiche in diesem Sinn auch Mayer/Muzak, B-VG5, Paragraph 30, VwGG, F römisch zwei.1., S. 929, samt Hinweis auf Rsp.). Derartiges bleibt im Revisionsverfahren einer - aufhebenden - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten. Es ist dem Gesetzgeber aber andererseits vor dem Hintergrund, dass Wiedereinsetzungsanträgen aufschiebende Wirkung beigemessen werden kann, nicht zuzusinnen, dass er Rechtsunterworfenen bezogen auf diese Verfahren in jedem Fall verunmöglichen wollte, vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufigen Rechtsschutz während des Verfahrens zur Überprüfung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erhalten zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG offen stand, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jene Wirkung beizumessen ist, die zuvor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugekommen wäre, hätte es eine solche getroffen.