Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/17/0946
Entscheidungsdatum
16.11.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die vom VwG vorgenommene Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses einen unzulässigen "Austausch der Tat" darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vom VwG ein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen worden wäre (vgl. z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die vom VwG vorgenommene Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses einen unzulässigen "Austausch der Tat" darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vom VwG ein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen worden wäre vergleiche z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170946.L02
Im RIS seit
10.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2017170946_20181116L02