Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0946

Rechtssatz

Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die vom VwG vorgenommene Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses einen unzulässigen "Austausch der Tat" darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vom VwG ein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen worden wäre vergleiche z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170946.L02