Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0910

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0911 Ra 2017/17/0913 Ra 2017/17/0912

Rechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L03

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170910_20180131L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0476

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0476

Entscheidungsdatum

16.04.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0477

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0910 B 31. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170476.L03

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170476_20180416L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0647

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0647

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0649 Ra 2017/17/0648

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0910 B 31. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170647.L01

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170647_20180906L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0843

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0843

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0844

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0910 B 31. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170843.L02

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170843_20180906L02