Die Revision war nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK und des Art 47 GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.Die Revision war nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.